KVG: Parlament ermöglicht Ausnahmen der Zulassung bei der ambulanten Kindermedizin

Am 1. Januar 2022 wurden im Krankenversicherungsgesetz KVG revidierte Zulassungsbedingungen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in Kraft gesetzt. So müssen diese mindestens drei Jahre lang in einer anerkannten stationären Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um eine Zulassung zu erhalten. Durch die Neuregelung war es noch schwieriger geworden, eine Praxisnachfolge für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte zu finden. Namentlich erfahrene Fachpersonen aus dem Ausland waren nicht mehr bereit, drei Jahre in einem Spital zu verbringen, bevor sie eine ambulante Praxis übernehmen konnten.

Im Rahmen des Mandats der Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin hat sich Köhler, Stüdeli & Partner im Parlament für eine Ausnahmeregelung für Hausärztinnen und Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater eingesetzt. Neu können die Kantone bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Die Neuregelung im Parlament war möglich, weil sich die Versorgungslage namentlich in ländlichen Regionen rasch verschlechtert hatte. Für viele Ratsmitglieder nicht nachvollziehbar war, dass sich einzelne der betroffenen Ärztegruppen  gegen die Regelung und damit gegen die Interessen der Patientinnen und Patienten ausgesprochen hatte.

Das revidierte Krankenversicherungsgesetz wurde am 18. März 2023 dringlich und bis am 31. Dezember 2027 befristet in Kraft gesetzt. Die Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin plädiert für eine definitive Lösung. Ausnahmeregelungen sollen nicht erst bei nachgewiesener, sondern bei drohender Unterversorgung generell möglich sein.

Schlussabstimmungstext

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